Gründungssatzung der
Dorfgemeinschaft
Rott-Hagendorf-Nösingfeld e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Dorfgemeinschaftszweck
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe der Dorfgemeinschaft
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Kassenprüfer
§ 11 Finanzierung des Vereins
§ 12 Kassen und Vermögensverwaltung
§ 13 Auslagen für Vorstand und Vereinsmitglieder
§ 14 Gerichtsstand
§ 15 Bekanntmachungsorgan
§ 16 Auflösung der Dorfgemeinschaft und Vermögensbindung
§ 17 Schlussbestimmungen
§ 18 Salvatorische Klausel
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Dorfgemeinschaft führt den Namen:
„Dorfgemeinschaft Rott – Hagendorf – Nösingfeld e.V.“.
(2) Sie hat den Sitz in der Rottstraße 3, 32699 Extertal
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Dorfgemeinschaftszweck
(1) Der Verein verfolgt unabhängige, konfessionell neutrale, unpolitische
und überparteiliche Zwecke.
(2) Zweck der Dorfgemeinschaft ist die Förderung und Unterstützung des
Gemeinwohls und der Geselligkeit innerhalb der Ortsteile Rott, Hagendorf
und Nösingfeld und den Vereinsmitgliedern.
(3) Des Weiteren bewirbt sich die Dorfgemeinschaft bei der Gemeinde Extertal
für die Betreuung der Friedhofskapelle, Rotenbergstraße, 32699 Extertal.
stützung folgender Bereiche (ohne Übernahme einer entsprechenden rechtlichen
Verpflichtung):
-
Pflege der heimischen Kultur.
-
Pflege der Landschaft, Erhaltung und Verbesserung der dörflichen Struktur.
-
Erhalt, Instandhaltung und Betrieb der Friedhofskapelle Rott, Rotenbergstraße, 32699 Extertal.
-
Förderung von Maßnahmen zur Gestaltung, Unterhaltung und Verschönerung des Dorfes und der Durchführung von Projekten zur Dorfentwicklung.
- Erstellung einer Informationsplattform im Internet, hinsichtlich der in dieser Satzung genannten Zwecke.
Der Verein umfasst die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger, der örtlichen Vereine sowie aller Gruppierungen der Dorfgemeinschaft und führt diese zusammen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Die Dorfgemeinschaft Rott – Hagendorf – Nösingfeld e.V. ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Dorfgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßen
Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder der Dorfgemeinschaft dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Dorfgemeinschaft
erhalten.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung der Dorfgemeinschaft keine Anteile des Dorfgemein-
schaftsvermögens erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Dorfgemein-
schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-
günstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Dorfgemeinschaft kann jede natürliche Person werden, die das
18. Lebensjahr vollendet hat und die Zieleunterstützt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Auf-
nahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in die Dorfgemeinschaft entscheidet der
Vorstand. Die Ablehnung des Antrages erfolgt gegenüber dem
Antragsteller schriftlich.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste,
Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei
eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss über
die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(7) Wenn ein Mitglied die Ziele und Interessen der Dorfgemeinschaft in grober
Weise verletzt hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus der Dorf-
gemeinschaft ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Be-
schlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der
Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der
Vorstand hat bei der nächsten Mitgliederversammlung über die Ent-
scheidung zu informieren.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Dorfgemeinschafts-mitglieder erforderlich.
(1) Die Beiträge werden durch Bankeinzug, Überweisung bzw. in bar
spätestens zum 30.01. des Jahres fällig. Sofern bereits für das laufende
Geschäftsjahr die Zahlung des Beitrages durch Bank einzug erfolgte, wird
dieses Verfahren auch im jeweils folgenden Jahr fortgesetzt, sofern das
Mitglied nicht widerspricht.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, Änderungen von Bankverbindungen unver-
züglich dem Vorstand mitzuteilen. Entstehende Kosten bei Nichteinhaltung
fallen zu Lasten des Mitgliedes.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet sich für die gemeinsamen Ziele der Dorfgemeinschaft einzusetzen.
§ 7 Organe der Dorfgemeinschaft
Organe der Dorfgemeinschaft sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
In Mitgliederversammlungen des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und
Stimme. Mitgliederversammlungen können mehrmals jährlich einzuberufen werden. Die
Einberufung zu gewöhnlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstand formlos ver-
anlassen und dabei die Art der Bekanntgabe bestimmen.
Ausschließlich der Hauptversammlung als jährlich zentraler Mitgliederversammlung oder
gegebenenfalls außerordentlich einzuberufenden Hauptversammlungen obliegt:
(1) Die Wahl des Vorstandes
(2) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen
(3) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vor-
standes und der Jahresrechnung
(4) Die Entlastung des Vorstandes
(5) Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsvoranschlages
(6) Grundsatzentscheidungen der Vereinsarbeit
(7) Satzungsänderungen
(8) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(9) Die Auflösung des Vereins
Die Einberufung zur Hauptversammlung und zu außerordentlichen Hauptversammlungen hat schriftlich (per Brief oder E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mit-glieder und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies aus besonderen Gründen (z. B. Notwendigkeit der Neuwahl des Vorstandes in einer weiteren Hauptversammlung, eventuell im Krankheitsfall) erforderlich ist.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss ferner durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder oder von der Hälfte der Vorstands-mitglieder verlangt wird.
Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit-glieder beschlussfähig.
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins, eine Satzungsänderung und eines Mitgliederausschlusses bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Das Abstimmungsergebnis ist schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schrift-
führer zu unterzeichnen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt beginnend:
im ersten Jahr also 2018:
- dem/der 2. Vorsitzende/n
- und dem/der 1. Beisitzer/-in
im zweiten Jahr also 2019:
- dem/der 1. Vorsitzende/n
-
dem/der Kassenwart/-in
im dritten Jahr also 2020:
- dem/der Schriftführer/-in
- und dem/der 2. Beisitzer/-in
Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Form der Wahlen
bestimmt die Mitgliederversammlung. Obmänner/-frauen werden vom Vor-
stand vorgeschlagen und können von der Mitgliederversammlung bestätigt
werden.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzende/n, dem/der 2. Vorsitzende/n,
dem/der Kassenwart/-in, dem/der Schriftführer/-in, dem/der 1. Beisitzer/-in,
und dem/der 2. Beisitzer/-in, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre
gewählt werden. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl sind zulässig. Die
Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mit-
gliederversammlung. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Obmänner/-frauen
mit vollem Stimmrecht hinzuziehen.
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung schlagen Obmänner/-frauen für
Sonderaufgaben vor, die für eine Amtszeit von 3 Jahren von der Mitgliederver-
sammlung gewählt werden.
Die/Der Vorsitzende oder sein/e Vertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbe-
fugnis. Die/Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheit des Vereins nicht durch die Mitgliederversammlung zu ordnen ist, be-
sorgt sie die/der Vorsitzende nach den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung.
Der Vorstand tritt jährlich mindestens zu drei Vorstandssitzungen zusammen. Er kann
nach Ermessen des Vorsitzenden öfter berufen werden. Die Berufung muss erfolgen,
wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die
Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt
über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbe-
halten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag ab-
gelehnt.
Das Abstimmungsergebnis ist schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schrift-
führer zu unterzeichnen.
§ 10 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer(innen) und ein Stellvertreter(in) sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr der Dorfgemeinschaft buchhalterisch zu prüfen. Den Kassenprüfern sind
die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 11 Finanzierung des Vereins
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls
aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen.
§ 12 Kassen und
Vermögensverwaltung
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Von
der/dem Rechnungsführer(in) sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzu-
fertigen und die Prüfung durch die bestellten Kassenprüfer(innen) vorzunehmen.
§ 13 Auslagen für Vorstand
und Vereinsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch kann mit Zustimmung
der Mitgliederversammlung Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden.
§ 14 Gerichtsstand
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Dorfgemeinschaft einerseits und einem Mitglied
andererseits werden durch das für den Sitz der Dorfgemeinschaft Rott – Hagendorf – Nösingfeld e.V. zuständige Gericht entschieden.
§ 15 Bekanntmachungsorgan
Bekanntmachungen der Dorfgemeinschaft sind:
- E-Mail bzw. Newsletter
- Homepage
- Schaukästen (soweit in den Ortsteilen vorhanden)
zu veröffentlichen.
§ 16 Auflösung der Dorfgemeinschaft
und Vermögensbindung
-
Für den Beschluss, die Dorfgemeinschaft aufzulösen, ist eine
3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach recht-
zeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
-
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam ver-
tretungsberechtigte Liquidatoren.
-
Bei Auflösung der Dorfgemeinschaft fällt das Vermögen des Vereins
an:
Westf. Kinderdorf "LIPPERLAND"
Pestalozzistrasse 16
32683 Barntrup
§ 17 Schlussbestimmungen
Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen müssen vom dem/der
ersten oder zweiten Vorsitzenden und dem/der Schriftführer(in) unterschrieben werden.
§ 18 Salvatorische Klausel
Der Vorstand ist berechtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des
Vereins juristisch notwendige Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, soweit diese Änderungen und Ergänzungen im Grundsatz von Beschlüssen der Mitglieder-versammlung gedeckt sind. Von solchen Änderungen muss auf der nächsten Jahreshaupt-versammlung berichtet werden. Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Extertal-Rott den 19. September 2017
Extertal-Rott den 19. September 2017